ELF4h4 (444  TTTĤĤ??<H??hhhDDPtd  QtdRtd??/lib/ld-linux.so.2GNUGNU?r?ը@^  " 8KJ=D5c 'Q<.D@ Tlibc.so.6_IO_stdin_usedputsputcharstrlenstderrfwritefprintfatollstrcmp__libc_start_main__gmon_start__GLIBC_2.0ii r?D@ @@@@@ @$@(@,@ 0@ S?tj[5@%@% @h%@h%@h%@h%@h % @h(%$@h0%(@h8p%,@h@`%0@hHP1^PTRh0hQVhfffffff$ffffffG@-D@wøtU$D@ÍD@-D@uútUD$$D@É'=H@uU|H@f?ttU$?ysU$hD$D$$E$i$x]E D$$$D$8T$R$$݄$\$LD$L݄$\$LD$LD$D$ T$\$\$$;|$] D$X$$s$$D$g$T$2D$8T$ ~N$L m$\ a$h U$ I$p=$1$P%<@D$$$P$$$X$Ԯ<@D$$菮$賮<@<@T$D$$d$8舮$|$p$d$X$L$|@<@D$$tI@t $L@e[^]fffUWV D$(|$l$ L$$|$ $u-9waɉu 11҉ʼn ^_]Ív9w$u [Optionen] Optionen (durch Leerzeichen getrennt): -k Nur die Werte für eine Klage (1. Instanz) werden ausgegeben. -b Nur die Werte für eine Berufung (2. Instanz) werden ausgegeben. -r Nur die Werte für eine Revision (3. Instanz) werden ausgegeben. -m Nur die Werte für ein Mahnverfahren werden ausgegeben. -V Zusätzlich zu den Werten für ein Verfahren mit streitigem Urteil werden die Werte für einen Prozeßvergleich ausgegeben. -A Die Hinweise am Ende der Ausgabe werden weggelassen. -h Ausgabe im HTML-Format (am besten mit > in eine Datei umleiten). -E Statt des Wortes "Euro" wird das Euro-Zeichen ausgegeben (nicht unter DOS/Windows im Textmodus). Thilo Benner - PKR - Prozeßkostenrechner - Streitwert: %lli %s

PKR
© Thilo Benner

Streitwert: %7lli Gerichtsgebühr alt: %5lli Gerichtsgebühr neu: %5lli Anwaltsgebühr alt: %5lli Anwaltsgebühr neu: %5lli %*s%11.2f %s %*s%12.2f %s =%4i %% des Streitwertes %12.2f %s =%4i %% des Streitwertes = %c %4.1f %% unter  %s: Verfahren mit streitigem UrteilVerfahren mit ProzeßvergleichVerfahren mit Prozeßvergleich-g-a-k-b-r-m-V-A-h-E€€ ************************ *** PKR *** *** (C) Thilo Benner *** ************************ HTML-Ausgabe für Streitwert %lli Euro wird erzeugt. Position%*sKosten bis 31.07.2013 Kosten ab 01.08.2013 Veränderung Streitwert:Gerichtsgebühr:Gerichtsgebühr:Anwaltsgebühr:Anwaltsgebühr:Mahnverfahren0,5 Gerichtsgebühren: 10,5 Gerichtsgebühren: ¹Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder Verwaltungsgericht3 Gerichtsgebühren:3 Gerichtsgebühren:2,5 Anwaltsgebühren:2,5 Anwaltsgebühren:2,5 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:2,5 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:Prozeßkosten: Gerichtskosten + 2 * Anwaltskosten:Prozeßkosten: Gerichtskosten + 2 * Anwaltskosten:1 Gerichtsgebühr:1 Gerichtsgebühr:3,5 Anwaltsgebühren:3,5 Anwaltsgebühren:3,5 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:3,5 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:Prozeßkosten: 50 % Anteil für jede Partei:Prozeßkosten: 50 % Anteil für jede Partei:Berufungsverfahren in Zivilsachen oder Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof oder Finanzgericht4 Gerichtsgebühren:4 Gerichtsgebühren:2,8 Anwaltsgebühren:2,8 Anwaltsgebühren:2,8 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:2,8 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:2 Gerichtsgebühren:2 Gerichtsgebühren:4,1 Anwaltsgebühren:4,1 Anwaltsgebühren:4,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:4,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:Revisionsverfahren (soweit nicht die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist)5 Gerichtsgebühren:5 Gerichtsgebühren:3,1 Anwaltsgebühren:3,1 Anwaltsgebühren:3,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:3,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:4,4 Anwaltsgebühren:4,4 Anwaltsgebühren:4,4 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:4,4 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:Revisionsverfahren (soweit die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist)3,8 Anwaltsgebühren:3,8 Anwaltsgebühren:3,8 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:3,8 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:5,1 Anwaltsgebühren:5,1 Anwaltsgebühren:5,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:5,1 Anwaltsgebühren + Auslagenpauschale + MwSt:Gesamtkosten mehrerer InstanzenGesamtkosten mit Berufung:Gesamtkosten mit Berufung und Revision:Gesamtkosten mit Berufung und Revision vor dem BGH:Gesamtkosten mit Berufung u. Revision v. d. BGH:
%s %9.2f %s        
%s %9.2f %s = %4i %% des Streitwertes %9.2f %s = %4i %% des Streitwertes %c %4.1f %%
%s:
Position Kosten bis 31.07.2013 Kosten ab 01.08.2013 Veränderung

Anmerkungen:

  1. Die Angaben beziehen sich auf ein Verfahren vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten (AG, LG, VG). In Straf-, Arbeits- und Sozialsachen gelten andere, in erstinstanzlichen Verfahren vor Gerichten höherer Ordnung (OLG, BGH, OVG/VGH, BVwerwG) höhere Gebühren.
  2. Für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit gilt:
    1. Vor den Finanzgerichten (FG) gelten dieselben Gerichts- und Anwaltskosten wie für Berufungsverfahren in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht kein Anwaltszwang (s. u.).
    2. Neben Rechtsanwälten sind auch Steuerberater vertretungsbefugt.
    3. Gegen Urteile des Finanzgerichts ist keine Berufung möglich, jedoch unter den üblichen Voraussetzungen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH).
  3. Das Programm gibt die Werte für Rechtsmittelverfahren unabhängig davon aus, ob die Rechtsmittel zulässig sind.
  4. Anstelle der Auslagenpauschale (20 %% der Gebühren, höchstens 20 %s) kann der Anwalt auch die tatsächlichen Auslagen verlangen.
  5. Daneben können u. a. noch Kosten für Sachverständigengutachten, Zeugen, Abschriften, Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten sowie die Auslagen der Partei selbst anfallen.
  6. Wer den Prozeß verliert, muß die gesamten Prozeßkosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei tragen. Nicht erstattungsfähig sind jedoch Anwaltshonorare, soweit sie die gesetzlichen Werte übersteigen.
  7. In Zivilsachen vom Landgericht aufwärts (in Familiensachen auch schon vor dem Amtsgericht) sowie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom OVG/VGH aufwärts müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (Anwaltsprozesse). Die übrigen Prozesse (AG, VG) sind Parteiprozesse.
  8. In Parteiprozessen herrscht kein Anwaltszwang, d. h. die Parteien können sich selbst vertreten. Anwaltsgebühren fallen dann entsprechend weniger oder gar nicht an.
  9. Für Ansprüche auf Geldzahlung in inländischer Währung ist das Mahnverfahren zulässig, sofern der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.
  10. Für das Mahnverfahren sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Daher kann sich eine Partei (Antragsteller oder Antragsgegner) im Mahnverfahren auch bei Beträgen über 5000 %s, für die im Klageverfahren die Landgerichte zuständig sind, selbst vertreten.
  11. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Anstragstellers. In der Regel wird die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke oder für ein ganzes Bundesland einem zentralen Mahngericht übertragen.
  12. 1 Die Mindestgebühr für das Mahnverfahren beträgt 32,00 %s (bis 31.07.2013 23,00 %s).
  13. Die Gebühr für das Mahnverfahren wird in voller Höhe auf die Gebühren für ein anschließendes Prozeßverfahren angerechnet.
  14. Für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides ist die Verwendung spezieller Vordrucke vorgeschrieben, die im Schreibwarenhandel erhältlich sind. Daneben können die erforderlichen Angaben auch über das Internet eingeben und ausgedruckt an das zuständige Mahngericht geschickt werden.
  15. Wird mit der Durchführung des Mahnverfahrens ein Rechtsanwalt beauftragt, erhält dieser für die Vertretung des Anstragstellers eine, für die Vertretung des Antragsgegners eine halbe Gebühr, die im Falle eines Prozeßverfahrens auf die Vergütung angerechnet werden.
  16. Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es ein Mahnverfahren, das sich im wesentlichen nach den Vorschriften der ZPO richtet.
  17. Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt, ermäßigen sich die Gerichtskosten um zwei Gebühren auf 1,0 (Berufung: 2,0, Revision 3,0) Gebühren. Dafür erhalten die beteiligten Rechtsanwälte je eine Gebühr (im Rechtsmittelverfahren 1,3 Gebühren) zusätzlich, weshalb der Prozeß insgesamt teurer werden kann als ein durch Urteil beendetes Verfahren. Üblicherweise werden bei einem Vergleich die Prozeßkosten „gegeneinander aufgehoben“, d. h. jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie ihre eigenen Auslagen und Anwaltskosten. (Wer auf einen Rechtsanwalt verzichtet, muß sich also bei einem Vergleich nicht an den gegnerischen Anwaltskosten beteiligen.) Allerdings sind die Kosten bei einem Vergleich Teil der Verhandlungen, so daß auch eine andere Kostenverteilung in Betracht kommt, insbesondere, wenn eine Seite sich weitgehend durchsetzt.
  18. Für die Gesamtkosten eines Verfahrens sind die Kosten aller Instanzen zusammenzurechnen.
  19. Das Programm gibt die Kosten sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Erhöhungen zum 1. August 2013 an. Für Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig waren, gilt die Kostenregelung in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
  20. Bei Streitwerten über 2,1 Mrd. %s liefert das Programm nicht die gewünschten Ergebnisse.
Anmerkungen: 1. Die Angaben beziehen sich auf ein Verfahren vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten (AG, LG, VG). In Straf-, Arbeits- und Sozialsachen gelten andere, in erstinstanzlichen Verfahren vor Gerichten höherer Ordnung (OLG, BGH, OVG/VGH, BVwerwG) höhere Gebühren. 2. Für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit gilt: a) Vor den Finanzgerichten (FG) gelten dieselben Gerichts- und Anwaltskosten wie für Berufungsverfahren in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht kein Anwaltszwang (s. u.). b) Neben Rechtsanwälten sind auch Steuerberater vertretungsbefugt. c) Gegen Urteile des Finanzgerichts ist keine Berufung möglich, jedoch unter den üblichen Voraussetzungen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH). 3. Das Programm gibt die Werte für Rechtsmittelverfahren unabhängig davon aus, ob die Rechtsmittel zulässig sind. 4. Anstelle der Auslagenpauschale (20 %% der Gebühren, höchstens 20 %s) kann der Anwalt auch die tatsächlichen Auslagen verlangen. 5. Daneben können u. a. noch Kosten für Sachverständigengutachten, Zeugen, Abschriften, Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten sowie die Auslagen der Partei selbst anfallen. 6. Wer den Prozeß verliert, muß die gesamten Prozeßkosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei tragen. Nicht erstattungsfähig sind jedoch Anwaltshonorare, soweit sie die gesetzlichen Werte übersteigen. 7. In Zivilsachen vom Landgericht aufwärts (in Familiensachen auch schon vor dem Amtsgericht) sowie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom OVG/VGH aufwärts müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (Anwaltsprozesse). Die übrigen Prozesse (AG, VG) sind Parteiprozesse. 8. In Parteiprozessen herrscht kein Anwaltszwang, d. h. die Parteien können sich selbst vertreten. Anwaltsgebühren fallen dann entsprechend weniger oder gar nicht an. 9. Für Ansprüche auf Geldzahlung in inländischer Währung ist das Mahnverfahren zulässig, sofern der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist oder die Gegenleistung bereits erbracht ist. a) Für das Mahnverfahren sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Daher kann sich eine Partei (Antragsteller oder Antragsgegner) im Mahnverfahren auch bei Beträgen über 5000 %s, für die im Klageverfahren die Landgerichte zuständig sind, selbst vertreten. b) Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Anstragstellers. In der Regel wird die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke oder für ein ganzes Bundesland einem zentralen Mahngericht übertragen. c) ¹ Die Mindestgebühr für das Mahnverfahren beträgt 32,00 %s (bis 31.07.2013 23,00 %s). d) Die Gebühr für das Mahnverfahren wird in voller Höhe auf die Gebühren für ein anschließendes Prozeßverfahren angerechnet. e) Für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides ist die Verwendung spezieller Vordrucke vorgeschrieben, die im Schreibwarenhandel erhältlich sind. Daneben können die erforderlichen Angaben auch über das Internet eingeben und ausgedruckt an das zuständige Mahngericht geschickt werden. f) Wird mit der Durchführung des Mahnverfahrens ein Rechtsanwalt beauftragt, erhält dieser für die Vertretung des Anstragstellers eine, für die Vertretung des Antragsgegners eine halbe Gebühr, die im Falle eines Prozeßverfahrens auf die Vergütung angerechnet werden. g) Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es ein Mahnverfahren, das sich im wesentlichen nach den Vorschriften der ZPO richtet.10. Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt, ermäßigen sich die Gerichtskosten um zwei Gebühren auf 1,0 (Berufung: 2,0, Revision 3,0) Gebühren. Dafür erhalten die beteiligten Rechtsanwälte je eine Gebühr (im Rechtsmittelverfahren 1,3 Gebühren) zusätzlich, weshalb der Prozeß insgesamt teurer werden kann als ein durch Urteil beendetes Verfahren. Üblicherweise werden bei einem Vergleich die Prozeßkosten "gegeneinander aufgehoben", d. h. jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie ihre eigenen Auslagen und Anwaltskosten. (Wer auf einen Rechtsanwalt verzichtet, muß sich also bei einem Vergleich nicht an den gegnerischen Anwaltskosten beteiligen.) Allerdings sind die Kosten bei einem Vergleich Teil der Verhandlungen, so daß auch eine andere Kostenverteilung in Betracht kommt, insbesondere, wenn eine Seite sich weitgehend durchsetzt.11. Für die Gesamtkosten eines Verfahrens sind die Kosten aller Instanzen zusammenzurechnen.12. Das Programm gibt die Kosten sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Erhöhungen zum 1. August 2013 an. Für Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig waren, gilt die Kostenregelung in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.13. Bei Streitwerten über 2,1 Mrd. %s liefert das Programm nicht die gewünschten Ergebnisse. 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